| Rechtsanwalt Alexander Friedhoff | |||||||||||||||
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-Blitzer/Zu schnellMit der Änderung des Bußgeldkataloges für Verkehrsverstöße, die ab dem 1.2.2009 begangen worden sind, hat der Gesetzgeber die Bußgelder noch einmal drastisch erhöht. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen bis einschließlich 20 km/h bleibt es bei den bisherigen Verwarnungsgeldern innerhalb geschlossener Ortschaften in Höhe von 15, 25 bzw. 35 € bei Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit bis 10 km/h, 11-15 km/h bzw. 16-20 km/h. Außerhalb geschlossener Ortschaften belaufen sich die Verwarnungsgelder auf 10, 20 bzw. 30 €. In all diesen Fällen werden die Verkehrsverstöße nicht in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 20 km/h erfolgt eine Eintragung im Verkehrszentralregister in Flensburg. Die Regelsätze der Bußgeldgelder bewegen sich im Rahmen von 70 bis 680 € mit Fahrverboten von einem bis zu vier Monaten und der Eintragung von einem bis zu drei Punkten. Eine Erhöhung der Geldbuße ist selbstverständlich möglich, wenn es bereits Voreintragungen gibt. Ein Fahrverbot wird bei Verkehrsverstößen innerhalb geschlossener Ortschaften ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 30 km/h verhängt, während dies außerhalb geschlossener Ortschaften erst ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 40 km/h der Fall ist. Ist innerhalb der letzten 12 Monate bereits eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h erfolgt, spricht man bei einem neuerlichen Verkehrsverstoß mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h von einer beharrlichen Pflichtverletzung, die ebenfalls dazu führt, dass ein Fahrverbot verhängt wird. Dorht die Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister oder die Verhängung eines Fahrverbots, so ist es oft sinnvoll, einen Rechtsanwalt einzuschalten, der durch Einsichtnahme der polizeilichen Ermittlungsakte und durch Einholung einer Auskunft beim Verkehrszentralregister prüfen kann, inwieweit taktisch weiter vorgegangen werden soll. Oftmals gelingt es, die Folgen eines Verkehrsverstoßes abzumildern oder das Verfahren hinauszuzögern, bis das Absitzen des Fahrverbots keine gravierende Einschränkung, insbesondere in beruflicher Hinsicht, darstellt. |
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